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GEMA-Vereinbarung

Musiker*innen und Komponist*innen haben ein Recht auf Bezahlung für ihre kreative Arbeit. Dieses Recht wird durch die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wahrgenommen, einem wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB), dessen Einnahmen nach Abzug der Kosten an die Urheberinnen verteilt werden. Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von über 100.000 Mitgliedern (Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichter, Musikverlage) sowie von über zwei Millionen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern aus aller Welt – dabei geht es nicht um die Bezahlung der Bands oder Tonträger, sondern um die Anerkennung der schöpferischen Leistung.

Der Pauschalvertrag zwischen dem Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und der GEMA regelt die Nutzung von Musik in Sportvereinen. Damit sind viele Veranstaltungen mit musikalischer Begleitung von den Vergütungen freigestellt.

Die GEMA und der DOSB haben sich nach intensiven Verhandlungen auf eine Fortführung des bestehenden Pauschalvertrages zur Musiknutzung in Sportvereinen geeinigt. Damit können Sportvereine auch zukünftig Musik einfach und rechtssicher einsetzen. Der Pauschalvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2029.

Wir weisen darauf hin, dass auch in Zukunft keine Schützenumzüge, Laternenumzüge und Fitness-Studios in Vereinen, die auch Nichtmitgliedern zugänglich sind, durch die Zusatzvereinbarung abgedeckt ist. Sie sind vom Verein bei der GEMA anzumelden und extra zu bezahlen.

Abgegoltene Musiknutzung

Folgende Veranstaltungen mit Musiknutzung sind durch den Pauschalvertrag und die Zusatzvereinbarung bereits abgegolten soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten. Gegenüber der GEMA sind diese Veranstaltungen nicht meldepflichtig:

(a) Jahres- und Monatsversammlungen

(b) Vortragsabende

(c) Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz

(d) Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen

(e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten

(f) Totenfeiern

(g) Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilung, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z. B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird

(h) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz

(i) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern
Anmerkung: Der GEMA wurde seitens DOSB eine entsprechende Sportartenliste zur Verfügung gestellt.

(j) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.

(k) Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten.

(l) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.

(m) Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anläßlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.

(n) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung Lit. n) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.

(o) Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio oder Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.

(p) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern.
Bei einer Besuchergesamtzahl von mehr als 1000 ist die entsprechende Sportveranstaltung nicht über diese vertragliche Regelung abgedeckt. Die Lizenzierung erfolgt entsprechend nach dem GEMA Tarif M-SP.

Programme

(1) Veranstalter von Live-Musik sind gesetzlich verpflichtet, nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Setlisten) über das GEMA Portal zu übersenden.

(2) Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10 % der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt.

Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Der Anspruch der GEMA auf Einreichung der Musikfolge bleibt hiervon unberührt.

Alle nicht aufgeführten Veranstaltungen mit Musiknutzung muss jeder Verein weiterhin direkt bei der GEMA über das Internetportal anmelden:

GEMA | www.gema.de | E-Mail: kontakt[at]gema.de

Weitere Informationen und Unterlagen zum Thema "GEMA" erhalten Sie auch auf der Internetseite des Deutschen Olympischen Sportbundes.

Diana Meyer
Fon: 0431 / 64 86 - 133
Mail: diana.meyer[at]lsv-sh.de

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