Satzung
Die Satzung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. bildet die rechtliche und inhaltliche Grundlage unserer Arbeit. Sie regelt die Ziele, Aufgaben und Strukturen des Verbandes und definiert die Rechte und Pflichten unserer Mitglieder. Seit der Gründung 1947 orientiert sich das Handeln des LSV an dieser Satzung – im Interesse der Sportvereine und -verbände sowie der Menschen in Schleswig-Holstein.
Satzung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. (LSV).
2. Der LSV ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Kiel.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des LSV ist:
• Sport in Schleswig-Holstein zu fördern und die erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren,
• die Interessen seiner Mitglieder (§ 7) gegenüber Politik und Gesellschaft zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder zu regeln,
• die Jugendarbeit seiner Mitglieder im Sinne der Deutschen Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund zu fördern.
§ 3
Grundsätze
1. Der LSV ist eine Vereinigung der Sportvereine sowie der Kreissportverbände, der Landesfachverbände, der Sportfachverbände, der außerordentlichen Mitglieder, der Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung und der korrespondierenden Mitglieder im Lande Schleswig-Holstein.
Er ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes.
2. Der LSV bekennt sich zu parteipolitischer und konfessioneller Neutralität und wendet sich gegen jede Form von Rassismus.
3. Der LSV verurteilt jegliche Form von Gewalt. Dies umfasst insbesondere körperliche, seelische und sexualisierte Gewalt.
4. Der LSV vertritt insbesondere die Idee des Amateursports.
5. Der LSV bekennt sich zur Dopingbekämpfung im Sport und erkennt den Natio-nalen Anti Doping Code in seiner jeweils geltenden Fassung an.
6. Der LSV fördert die Integration von jungen und älteren Menschen sowie von Menschen mit und ohne Behinderung im und durch Sport.
7. Der LSV fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile nach Maßgabe seines Gleichstellungspla-nes hin.
8. Der LSV nimmt Gender Mainstreaming und Diversity Management als Steue-rungsinstrumente in seine Entscheidungsprozesse bei der Aufgabenerfüllung auf.
9. Der LSV will die Sportausübung in einer intakten Umwelt sichern und zum Schutz von Umwelt und Natur beitragen.
10. Der LSV erkennt die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren Zusammenarbeit.
11. Der LSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbst-los tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Seine Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich, seine Mitglieder haben nicht teil an seinem Vermögen. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des LSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4
Aufgaben
Der LSV erfüllt seine Aufgaben insbesondere
• durch die Entwicklung von Planungen und Konzepten für die Sportförderung,
• durch Maßnahmen der Prävention und Aufklärung zur Bekämpfung des Dopings,
• durch die Förderung von Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt im Sport,
• durch die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern/Übungsleiterinnen, Vereinsmanager/Vereinsmanagerinnen, Trainern/Trainerinnen und Jugendleitern/Jugendleiterinnen,
• durch die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung im Sport,
• durch die Förderung von Maßnahmen zum Erwerb des Deutschen Sportabzeichens,
• durch die Förderung von Konzeptionen in den sozialen Initiativen und der Gesundheitsvorsorge im Sport,
• durch die Zusammenarbeit mit Politik und Gesellschaft und deren Einrichtungen,
• durch die Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzbelangen im Sport,
• durch die Öffentlichkeitsarbeit,
• durch die Sicherstellung eines angemessenen Versicherungsschutzes für die Vereine und Verbände und ihre Mitglieder,
• durch die Beteiligung an Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren.
§ 5
Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
1. Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des LSV und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Organe. Der Landessportverbandstag oder der Beirat beschließen die
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Rechts- und Verfahrensordnung
- Ordnung über Ehrungen
- Ordnung für das Deutsche Sportabzeichen
- Aufnahmerichtlinien für Landesfachverbände und Sportfachverbände
und bestätigen die Jugendordnung.
2. Die Ordnungen, Richtlinien und die Entscheidungen der LSV-Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Mitglieder des LSV und deren Mitglieder verbindlich.
§ 6
Ehrenpräsidenten, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenmitglieder
1. Persönlichkeiten, die sich um den Sport in Schleswig-Holstein in besonders ho-hem Maße verdient gemacht haben, können vom Landessportverbandstag auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. In den Jahren, in denen kein Landessportverbandstag stattfindet, entscheidet der Beirat.
2. Die Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen gehören dem Vorstand mit Stimm-recht an. Die Ehrenmitglieder sind zu den Landessportverbandstagen sowie zu den Beiratstagungen einzuladen und haben dort Stimmrecht.
§ 7
Mitgliedschaft
1. Dem LSV gehören an:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung
d) korrespondierende Mitglieder
e) Ehrenpräsidenten, Ehrenpräsidentinnen, Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind:
a) Gemeinnützige Sportvereine
Der Verein muss im Lande Schleswig-Holstein ansässig sein und mindestens 15 Mitglieder (mindestens 18 Jahre alt) aufweisen. Außer Mitglied im LSV muss er auch Mitglied in dem zuständigen Kreissportverband und grundsätzlich in den zuständigen Landesfachverbänden sein. Der zuständige Kreissportverband und die zuständigen Landesfachverbände müssen die Aufnahme in den LSV befürworten.
Existieren für die vom Verein gemeldeten Sportarten keine Fachverbände oder lehnt ein Verein trotz durchgeführter Beratung durch den LSV eine Zuordnung ab, können die Mitgliedschaft im und die Befürwortung durch den Kreissportverband ausreichen. Soweit ihm Kinder und Jugendliche angehören soll der Verein Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sein.
b) Nicht gemeinnützige Sportvereine
Der Verein muss im Lande Schleswig-Holstein ansässig sein und mindestens 15 Mitglieder (mindestens 18 Jahre alt) aufweisen. Außer Mitglied im LSV muss er auch Mitglied in dem zuständigen Landesfachverband sein. Dieser Landesfachverband muss die Aufnahme in den LSV befürworten.
c) Kreissportverbände
Im Kreissportverband sind die in einem politischen Kreis bzw. in einer kreis-freien Stadt ansässigen Sportvereine zusammengeschlossen. Er muss ein rechtsfähiger und als gemeinnützig anerkannter Verein sein und ist insbesondere für überfachliche und die Mitglieder der Sportvereine betreffende Aufgaben zuständig.
d) Landesfachverbände
Für jede Sportart kann nur ein Landesfachverband Mitglied im LSV sein. Er muss ein rechtsfähiger und als gemeinnützig anerkannter Verein sein und ist zuständig für die fachliche Durchführung des Sportverkehrs. Er soll darauf hinwirken, dass seine Mitglieder Mitglied des LSV und des örtlich zuständigen Kreissportverbandes werden.
e) Sportfachverbände
Der Sportfachverband muss Interessenvertreter einer Sportart sein, die bereits durch einen im LSV aufgenommenen Landesfachverband gemäß 2 d) vertreten wird. Er muss ein rechtsfähiger und als gemeinnützig anerkannter Verein sein und ist zuständig für die fachliche Durchführung des Sportverkehrs. Er soll darauf hinwirken, dass seine Mitglieder Mitglied im LSV und des örtlich zuständigen Kreissportverbandes werden.
3. Außerordentliche Mitglieder
sind Verbände, die sportliche Aufgaben erfüllen.
4. Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung
sind Verbände, die keine Fachsportart vertreten, deren Tätigkeit jedoch weit-gehend im sportlichen Bereich liegt und die über Untergliederungen verfügen.
5. Korrespondierende Mitglieder
sind gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts, deren Stiftungszweck haupt-sächlich sportliche Aufgabenerfüllung darstellt.
§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied gemäß § 7 Absatz 2 a) und b) sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der entscheidet. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde beim Beirat zulässig, der endgültig entscheidet.
2. Anträge auf Aufnahme als Mitglied gemäß § 7 Absatz 2 c), d) und e), Absatz 3, 4 und 5 sind schriftlich über den Vorstand an den Beirat zu richten, der entschei-det. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde zum Landessportverband-stag zulässig, der endgültig entscheidet. Das Verfahren der Aufnahme der Mit-glieder gemäß § 7 Absatz 2 c), d) und e) regeln die Aufnahmerichtlinien für Landesfachverbände und Sportfachverbände.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Auflösung
c) Ausschluss
2. Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Der Erklärung ist der Nachweis beizufügen, dass das Mitglied satzungsgemäß den Austritt aus dem LSV beschlossen hat.
3. Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es die bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres anfallenden Verpflichtungen gegenüber dem LSV zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte ge-genüber dem LSV.
4. Ein ordentliches Mitglied gemäß § 7 Absatz 2a), 2b) LSV-Satzung kann durch Be-schluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist.
Die Streichung erfolgt frühestens zwei Monate nach Absendung der dritten Mahnung und ist sofort wirksam. In dieser dritten Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzudrohen.
Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem früheren Mitglied schriftlich mitzu-teilen.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung und die Ordnungen des LSV oder gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat oder die Voraus-setzungen, die zur Aufnahme führten, nicht mehr erfüllt.
Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 7 Absatz 2 a) und b) und der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 7 Absatz 2 c) bis e) und Absätze 3 bis 5. Der Beschluss erfolgt jeweils nach Anhörung des Mitgliedes sowie der zuständigen Kreissport-, Landesfach- und Sportfachverbände.
Der mit Begründung versehene Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung die Be-schwerde zulässig. Über die Beschwerde zum Vorstands- bzw. Beiratsbeschluss entscheidet der nächstfolgende Beirat bzw. Landessportverbandstag.
6. Die Beschwerden nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung. Der Aus-schließungsbeschluss wird mit Zustellung beim Mitglied wirksam.
Das ausgeschlossene Mitglied verliert alle Rechte und Ansprüche an den LSV. Die bis zum Ende des Geschäftsjahres anfallenden Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.
§ 10
Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder des LSV sind organisatorisch sowie finanziell selbständig und ei-genverantwortlich. Sie haben ein Recht auf Betreuung und Beratung im Rah-men dieser Satzung, mit Ausnahme der nicht gemeinnützigen und der korres-pondierenden Mitglieder.
2. Die Mitglieder des LSV sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des LSV in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfange zu benutzen, mit Ausnahme der nicht gemeinnützigen und der korrespondierenden Mitglie-der.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des LSV sind verpflichtet,
a) Mitgliedsbeiträge und Umlagen, die vom Landessportverbandstag beschlossen werden, termingemäß zu bezahlen. Die Umlagen können bis zum Zweifachen des
Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
b) der Satzung, den Grundsätzen und Beschlüssen des LSV entsprechend zu handeln und sich für die Ideen des Sports einzusetzen,
c) bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ihre Vereinsdaten, insbesondere dabei die
Bestandsdaten per 01.01. des betreffenden Jahres, in der LSV-Datenbank gemäß
den dortigen Vorgaben zu pflegen. Ausgenommen hiervon sind die Mitglie-der
gemäß § 7 Absatz 2 c) bis e) und Absätze 3 bis 5.
2. Die nicht gemeinnützigen Mitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Mit-gliedsbeiträgen und Umlagen nicht befreit. Sie haben jedoch den Mitgliedsbei-tragsanteil, der den Beitrag der Sportversicherung umfasst, in gleicher Höhe wie die gemeinnützigen Mitglieder direkt an die gleiche Sportversicherung zu ent-richten.
3. Die Satzungen der Mitglieder des LSV müssen den Grundsätzen der LSV-Satzung und - mit Ausnahme der nicht gemeinnützigen Mitglieder - den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen.
4. Den Vereinen wird empfohlen, sich in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
§ 12
Organe und ständige Ausschüsse
1. Organe des LSV sind:
a) der Landessportverbandstag (§§ 13 und 14)
b) der Beirat (§ 15)
c) der Vorstand (§§ 16 und 17)
d) das Präsidium (§ 19)
e) das Ehrengericht (§ 28)
2. Die Aufgaben des Jugendbereiches werden durch die Sportjugend Schleswig-Holstein wahrgenommen (§ 21).
3. Ständige Ausschüsse des LSV sind:
a) der Ausschuss Gleichstellung (§ 20)
b) der Finanzausschuss (§ 22)
c) der Ausschuss für Leistungssport (§ 23)
d) der Ausschuss für Breitensport (§ 24)
e) der Ausschuss für Umweltfragen (§ 25)
f) der Ausschuss für Bildung, Qualifizierung und Mitarbeiterentwicklung (§ 27)
4. Die Organe und Ausschüsse des LSV führen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Geschäfte nach der für sie maßgeblichen Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Beirates bedarf.
5. In den Beirat, den Vorstand, das Präsidium und das Ehrengericht können nur Personen gewählt werden, die Einzelmitglied eines Mitgliedes des LSV sind.
6. Die ständigen Ausschüsse bereiten die Arbeit des Vorstandes vor.
7. Die Mitglieder der Ausschüsse gemäß Abs. 3 a - f werden vom Vorstand auf Vorschlag der Kreissport- und Landesfachverbände berufen. Im Ausnahmefall ist der Vorstand befugt, über die Regelungen in den §§ 20, 22-25 und 27 hinaus, zusätzliche Ausschussmitglieder auf der Grundlage der Vorschläge zu berufen. In alle ständigen Ausschüsse sind Frauen zu berufen. Ihr Anteil soll ihrem Mitglie-deranteil im Landessportverband entsprechen. Jeder Vorschlag eines Kreis-sport- oder Landesfachverbandes soll mindestens eine männliche und eine weibliche Person umfassen. Werden mehr als zwei Personen vorgeschlagen, so soll der Anteil der vorgeschlagenen Frauen dem Mitgliederanteil des Verban-des entsprechen.
Die Sportjugend Schleswig-Holstein und der Ausschuss Gleichstellung können mit Zustimmung des Vorstandes jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin ohne Stimmrecht in die Ausschüsse entsenden.
8. Der Vorstand ist berechtigt, nicht ständige Ausschüsse zu berufen.
§ 13
Der Landessportverbandstag
1. Der Landessportverbandstag ist das oberste Organ des Verbandes. Er setzt sich zusammen aus den
a) Delegierten der Kreissportverbände
b) Delegierten der Landesfachverbände
c) Delegierten der Sportfachverbände
d) Delegierten der außerordentlichen Mitglieder
e) Delegierten der Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung
f) Delegierten der korrespondierenden Mitglieder
g) Mitgliedern des Vorstandes
h) Ehrenmitgliedern
Bei der Entsendung von mehr als einem/einer Delegierten sollen die Mitglieds-organisationen mindestens 30 Prozent weibliche und mindestens 30 Prozent männliche Delegierte benennen.
2. Der Landessportverbandstag findet in jedem Kalenderjahr mit ungerader End-zahl bis zum 30. Juni in Kiel als Präsenzsitzung statt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand beschließen, den Landessportverbandstag virtuell durchzuführen. Dies gilt auch für bereits einberufene Landessportverbandstage. Die Mitglieder erhalten vor der virtuellen Veranstaltung einen Veranstaltungs-Link zum Chat-Raum.
3. Ein außerordentlicher Landessportverbandstag muss einberufen werden, wenn
a) ein Drittel der ordentlichen Mitglieder,
b) oder der Beirat,
c) oder der Vorstand dies beantragt.
4. Der Vorstand beruft den Landessportverbandstag durch schriftliche Benach-richtigung der Vorsitzenden der Verbände zu Absatz 1 a) bis d) und der Mitglie-der zu Absatz 1 e), f) und h) per E-Mail mit vorläufiger Tagesordnung mindestens acht Wochen vor dem Tagungstermin ein. Stimmenverteilung, Jahresberichte, Kassen- und Revisionsberichte sowie Anträge sind mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin allen Mitgliedern per E-Mail zu übersenden. Bei einem au-ßerordentlichen Landessportverbandstag verkürzen sich die Fristen auf die Hälf-te. Die Einberufung des Landessportverbandstags und die Zusendung der Unter-lagen an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gelten drei Tage nach Versand als zugegangen. Fehlerhafte oder veraltete E-Mail-Adressen gehen zu Lasten der Einzuberufenden gemäß Satz 1.
5. Anträge zum Landessportverbandstag müssen schriftlich mit einer Begründung, die nicht mehr als zwei Seiten umfassen soll, mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, der Vorstand und die Sportjugend Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung durch die Jugendvollversammlung.
6. Anträge, die nicht fristgerecht an die Personen gemäß Absatz 5 versandt wor-den sind, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Über die Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu beschließen. Dem An-tragsteller ist zuvor auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu er-teilen. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht auf dem Wege der Dringlichkeit eingebracht werden. Jedem Antragsteller ist das Wort zur Begrün-dung seines Antrages zu erteilen.
7. Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:
a) Feststellung der Delegierten und der vertretenen Stimmen
b) Festsetzung der Tagesordnung
c) Genehmigung des Protokolls des vorausgegangenen Landessportverband-stages
d) Berichte des Vorstandes
e) Berichte der Kassenrevisoren, der Kassenrevisorinnen
f) Entlastung
- des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin
- des Vorstandes
g) Wahlen
h) Genehmigung des Haushaltsplanes
i) Anträge
j) Verschiedenes
8. Von jedem gemäß Abs. 2 stattfindenden Landessportverbandstag werden im Wechsel entweder der Präsident/die Präsidentin, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und die Vorstandsbeisitzer/Vorstandsbeisitzerinnen oder die Vi-zepräsidenten/Vizepräsidentinnen, der Beisitzer/die Beisitzerin Gleichstellung und die Vorstandsbeisitzer/Vorstandsbeisitzerinnen gewählt.
9. Über jeden Landessportverbandstag ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Monaten den Mitgliedern zuzusenden ist.
Einsprüche können bis zu einem Monat nach Zugang schriftlich eingelegt wer-den. Nach Fristablauf gilt das Protokoll als genehmigt.
10. Die Beschlüsse des Landessportverbandstags werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Bei Bedarf kann der Vorstand entscheiden, dass die Beschlüsse des Landessportverbandstags im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder hierüber per E-Mail mit Bekanntgabe der Be-schlussgegenstände, der Zusendung der Beschlussunterlagen und des Abstim-mungsscheins. Der Vorstand bestimmt eine Frist bis zu der die Mitglieder ihre Stimme per E-Mail an den LSV abzugeben haben. Mindestens 50% der stimmbe-rechtigten Mitglieder müssen sich durch Rücksendung des Abstimmungsscheins an dem Umlaufverfahren beteiligen, damit dieses gültig ist. Für die Abstim-mungsmehrheiten gelten die Regelungen der Satzung. Der Ablauf und die Er-gebnisse des Umlaufverfahrens werden protokolliert und 14 Tage nach der Stimmabgabefrist den Mitgliedern per E-Mail mitgeteilt. Einsprüche können bis zu 14 Tage nach Zugang per E-Mail eingelegt werden. Nach Fristablauf gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 14
Stimmrecht, Delegierte
1. Das Stimmrecht wird auf dem Landessportverbandstag durch jeweils 80 Dele-gierte der Kreissport- und Landesfachverbände mit insgesamt 160 Delegierten-stimmen ausgeübt.
Je eine Stimme hat zudem jeder Vorsitzende/jede Vorsitzende dieser Verbände (Vorsitzendenstimme).
Jeder Verband wird durch mindestens einen Delegierten/eine Delegierte ver-treten.
Die Kreissport- und Landesfachverbände erhalten jeweils dieselbe Anzahl von Gesamtstimmen.
Zusätzlich zu den 80 Delegiertenstimmen erhalten die Kreissportverbände für je-den Sportfachverband ein Ausgleichsmandat.
Die Gesamtstimmen (einschließlich der Jugendlichen) des jeweiligen Kreissport- und Landesfachverbandes ergeben sich aus der Summe der Delegiertenstim-men und der Vorsitzendenstimme.
Der Delegierte/die Delegierte kann die Gesamtstimmen seines/ihres Verban-des allein vertreten.
2. Die Berechnung der Delegiertenstimmen erfolgt auf der Grundlage des aktuel-len Mitgliederbestandsverzeichnisses.
Die Delegiertenstimmen der jeweiligen Kreissport- und Landesfachverbände errechnen sich aus dem Verhältnis ihrer Gesamtmitglieder zu ihrem Delegierten-schlüssel. Verbleibende Delegiertenstimmen werden nach dem Verhältnis der Zahl der jeweils verbleibenden Einzelmitglieder verteilt.
3. Der Delegiertenschlüssel der Kreissport- und Landesfachverbände errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Gesamtmitglieder zu den 80 Delegiertenstimmen. Letztere sind bei den Kreissportverbänden um die Differenz der Vorsit-zendenstimmen der Landesfach- und Kreissportverbände zu ergänzen.
4. Je eine Stimme haben ferner
a) je ein Vertreter/eine Vertreterin der Sportfachverbände
b) je ein Vertreter/eine Vertreterin der außerordentlichen Mitglieder,
c) je ein Vertreter/eine Vertreterin der Mitglieder mit besonderer Aufgaben-stellung
d) die Ehrenmitglieder
e) die Mitglieder des Vorstandes
Nur die Stimmen der Delegierten gemäß Abs. 1 und 2 sind übertragbar, aller-dings nur innerhalb des eigenen Verbandes.
5. Die korrespondierenden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Jeder ordnungsgemäß einberufene Landessportverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
7. Bei Abstimmungen des Landessportverbandstages genügt die einfache Mehr-heit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Als abgegebene Stimmen gelten nur die Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthal-tungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15
Der Beirat
1. Mitglieder des Beirates sind:
a) die Vorsitzenden der Kreissportverbände oder deren Vertre-ter/Vertreterinnen
b) die Vorsitzenden der Landesfachverbände oder deren Vertre-ter/Vertreterinnen
c) die Vorsitzenden der Sportfachverbände oder deren Vertre-ter/Vertreterinnen
d) die Vorsitzenden der außerordentlichen Mitglieder oder deren Vertre-ter/Vertreterinnen
e) die Vorsitzenden der Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung oder deren Vertreter/Vertreterinnen
f) die Vorstandsvorsitzenden der korrespondierenden Mitglieder oder deren Vertreter/Vertreterinnen
g) die Mitglieder des Vorstandes
h) die Ehrenmitglieder.
2. Der Beirat ist für die Verbandsangelegenheiten zuständig, die ihm durch die Satzung bzw. durch die Beschlüsse des Landessportverbandstages übertragen oder vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Er berät über den vor-läufigen Jahresabschluss und den Haushaltsplan. In Jahren, in denen kein Lan-dessportverbandstag stattfindet, genehmigt der Beirat die Haushaltspläne und entlastet den Schatzmeister/die Schatzmeisterin sowie den Vorstand.
3. In dringenden Fällen kann der Beirat über grundsätzlich dem Landessportver-bandstag vorbehaltene Angelegenheiten entscheiden, sofern er mit Zweidrit-tel-Mehrheit der Auffassung ist, dass die Angelegenheit keinen Aufschub bis zum nächsten ordentlichen Landessportverbandstag verträgt. Derartige Ent-scheidungen bedürfen jedoch der Genehmigung des nächstfolgenden Lan-dessportverbandstages.
4. Eine Tagung des Beirates findet in jedem Kalenderjahr mit gerader Endzahl bis zum 30. Juni in Kiel als Präsenzsitzung statt. Für eine virtuelle Beiratssitzung gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 ff. entsprechend. Der Beirat ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand es verlangen. Bei Bedarf soll das LSV-Präsidium getrennte Tagungen mit Vertretern/Vertreterinnen der Kreissport- und der Landesfachverbände einberufen.
5. § 13 Abs. 4, 5, 6 i.V. mit § 13 Abs. 9 finden auf den Beirat entsprechende An-wendung mit der Maßgabe, dass mit Mitgliedern hier die des Beirats gemeint sind.
§ 13 Absatz 10 findet entsprechend auf Beschlüsse des Beirates Anwendung.
6. Für die Stimmenzahl, das Verfahren der Stimmenverteilung sowie für das Stimm-recht gilt § 14 analog.
§ 16
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten/der Präsidentin
b) bis zu vier Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
d) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Sportjugend
e) bis zu acht Beisitzern/Beisitzerinnen
f) dem Beisitzer/der Beisitzerin Gleichstellung
g) den Ehrenpräsidenten/den Ehrenpräsidentinnen
Die von dem Landessportverbandstag gewählten Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 a) – c) und e) – f) sollen mindestens 30 Prozent Frauen und mindes-tens 30 Prozent Männer sein.
2. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des LSV wahr, soweit diese nicht einem an-deren Organ des LSV ausdrücklich vorbehalten sind und soweit der Lan-dessportverbandstag
oder der Beirat sie noch nicht geregelt haben.
3. Der Vorstand beruft die Mitglieder der ständigen und nicht ständigen Ausschüs-se und überwacht ihre Tätigkeit. Er kann Beschlüsse eines Ausschusses entweder zur erneuten Beratung und Beschlussfassung an ihn zurückverweisen, sie aber auch selbst aufheben und in der Sache neu entscheiden.
4. Der Vorstand kann Vorstands- und Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverlet-zung
oder bei Unwürdigkeit mit sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit im LSV durch schrift-lich begründete Entscheidung entheben. Der/die Betroffene ist vorher zu hören. Er/sie hat das Recht der Beschwerde beim Ehrengericht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung. Hat die Beschwerde Erfolg, befindet sich der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin wieder im Amt.
5. Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen der/die Vorsitzende der Sportjugend Schleswig-Holstein, werden vom Landessportverbandstag auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
6. Die Wahlen erfolgen geheim. Der Kandidat/die Kandidatin gilt als gewählt, der/die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die absolute Mehrheit, er-folgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat/die Kandidatin als gewählt gilt, der/die die meisten Stimmen erhält. Ist nur ein Kandidat/eine Kandidatin vorge-schlagen, kann die Wahl ohne geheime Abstimmung durchgeführt werden, wenn keine Einwendungen erhoben werden.
7. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Er kann aber auch eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes betrauen. In die-sen Fällen nimmt der nächstfolgende Landessportverbandstag die Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied vor, das sodann bis zum nächsten jewei-ligen in Abs. 5 vorgesehenen Wahltermin im Amt bleibt.
8. Der/die Vorsitzende der Sportjugend Schleswig-Holstein wird von der Jugend-vollversammlung gewählt. Seine/Ihre Amtszeit ergibt sich aus der Jugendord-nung. Seine/Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch den nächstfolgenden Lan-dessportverbandstag.
9. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens sechsmal jährlich, in einer Präsenzsitzung zusammen. Für eine virtuelle Vorstandssitzung gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 ff. entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Präsident/die Präsidentin bzw. bei dessen/ihrer Abwesenheit ein Vizepräsident/eine Vizepräsidentin über die virtu-elle Durchführungsform entscheidet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min-destens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. § 13 Absatz 10 findet entsprechend auf Beschlüsse des Vorstands An-wendung, mit der Maßgabe, dass bei Bedarf der Präsident/die Präsidentin bzw. bei dessen/ihrer Abwesenheit ein Vizepräsident/eine Vizepräsidentin über die Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens entscheidet.
10. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeich-nen und den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen zuzusenden ist.
§ 17
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin.
Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 18
Vergütung
1. Die Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Bei Bedarf können die Vorstandstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamts-pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Der Präsident/die Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, der Vorsitzende/die Vorsitzende der Sport-jugend und der Beisitzer/die Beisitzerin Gleichstellung erhalten eine pauschale Vergütung der für die Vorstandstätigkeit aufgewendeten Arbeitszeit und Ar-beitskraft.
Die Beisitzer/Beisitzerinnen des Vorstandes erhalten eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit und die Höhe der Vergütung nach den Absätzen 2 und 3 beschließt der Landessportverbandstag im Rah-men der Beschlussfassung des LSV-Haushalts.
In den Jahren, in denen kein Landessportverbandstag stattfindet, beschließt der Beirat in der Sache.
5. Die Mitglieder der Fachausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes wird vom Vorstand beschlossen.
§ 19
Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten/der Präsidentin
b) bis zu vier Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
d) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Sportjugend Schleswig-Holstein
e) dem Beisitzer/der Beisitzerin Gleichstellung
2. Der Vorstand überträgt dem Präsidium bestimmte Aufgaben, die in einer be-sonderen Geschäftsordnung zusammengefasst werden. Das Präsidium unterrich-tet den Vorstand über seine Tätigkeit und ist ihm verantwortlich.
3. Beschlüsse des Präsidiums werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst.
Sie können ausnahmsweise auch schriftlich oder telefonisch durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied dieser Regelung widerspricht.
4. Der Präsident/die Präsidentin und in seiner/ihrer Vertretung die Vizepräsidenten/
Vizepräsidentinnen vertreten den LSV gegenüber seinen Mitgliedern, desgleichen der/die Vorsitzende der Sportjugend Schleswig-Holstein für dessen/ihren Bereich.
5. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist der/die verantwortliche Leiter/Leiterin des Kassenwesens und verwaltet das Vermögen des LSV. Er/sie ist an die Bestimmungen der Finanzordnung und an die Beschlüsse des Landessportverbandstages, des Beirates, des Vorstandes bzw. Präsidiums sowie der Sportjugend Schleswig-Holstein nach Maßgabe des § 21 Ziffer 3 gebunden.
Außer dem Vorsitz im Finanzausschuss darf er/sie im LSV kein weiteres Amt ausü-ben.
§ 20
Ausschuss Gleichstellung
1. Der Ausschuss Gleichstellung ist zuständig für die Themen Gleichstellung, Gender Mainstreaming und Diversity.
2. Aufgaben des Ausschusses sind:
• die Förderung der Geschlechtergerechtigkeit im Ehrenamt und Hauptamt des LSV,
• die Strategieentwicklung und konzeptionelle Weiterentwicklung zur Realisie-rung der gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen des Sports,
• die Koordination, Abstimmung und Umsetzung gleichstellungsfördernder Maßnahmen,
• die Umsetzung und Fortschreibung der Ziele und Maßnahmen des Gleichstel-lungsplans des LSV,
• die Verwirklichung der Strategie Gender Mainstreaming,
• die Vorbereitung der Berichterstattung zu Fragen der Gleichstellung,
• die Vertretung des LSV in frauen- und gleichstellungspolitischen Gremien in-nerhalb und außerhalb des Sports,
• die Beratung und Unterstützung der anderen Ausschüsse in den Themenfel-dern Gleichstellung, Gender Mainstreaming und Diversity,
• die inhaltliche und organisatorische Leitung von anlass- und themenbezo-genen Foren (u.a. einmal jährlich das Frauenforum),
• die Prävention vor und Beratung bei Gewalt, insbesondere sexualisierter Gewalt im Erwachsenensport.
3. Dem Ausschuss gehören an:
a) der Beisitzer/die Beisitzerin Gleichstellung als Vorsitzender/Vorsitzende
b) bis zu neun weitere Vertreter/Vertreterinnen in paritätischer Besetzung.
§ 21
Die Sportjugend
1. Die Jugend der Mitgliedsorganisationen des LSV ist in der Sportjugend Schleswig-Holstein zusammengeschlossen. Sie bezweckt insbesondere die Förderung der gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugendarbeit und ist Jugendverband im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dessen Ausführungsgesetzen.
2. Die Organe der Sportjugend Schleswig-Holstein sind:
a) die Jugendvollversammlung
b) der Hauptausschuss
c) der Jugendvorstand
3. Die Sportjugend Schleswig-Holstein führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig.
Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Landessportverbandstag bedarf.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zu-ständigkeit. Haushaltsplan und Jahresrechnung der Sportjugend Schleswig-Holstein sind nach der Annahme durch die Jugendvollversammlung als Bestandteil des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses des LSV dem Landessport-verbandstag/Beirat vorzulegen.
§ 22
Finanzausschuss
1. Der Finanzausschuss berät den Vorstand in allen Finanzbelangen, insbesondere bei der Vergabe der Haushaltsmittel, und verteilt in dessen Auftrag die Investitionsmittel.
Beschlüsse über Maßnahmen, bei denen der mögliche Zuschuss oberhalb des für Vereine festgelegten Höchstbetrages liegt, bleiben dem Vorstand vorbehalten.
2. Dem Ausschuss gehören an:
a) der Schatzmeister/die Schatzmeisterin des LSV als Vorsitzender/Vorsitzende
b) drei Vertreter/Vertreterinnen der Landesfachverbände
c) zwei Vertreter/Vertreterinnen der Kreissportverbände
d) der Präsident/die Präsidentin, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident/eine Vizepräsidentin
§ 23
Ausschuss für Leistungssport
1. Aufgaben des Ausschusses sind:
a) die Anregung und Koordination von Maßnahmen, die vom LSV, den Kreis-sport- verbänden, den Landesfachverbänden, dem für den Sport zuständi-gen Ministeri- um, den Kreisen, Städten und Gemeinden durchgeführt wer-den. Dazu gehören insbesondere:
- die Talentförderung in allen Sportarten im Verbandsgebiet des LSV,
- die Einrichtung und Förderung von Talentförderungszentren, deren Zielset-zung und Kontrolle;
b) die Talentsuche/Talentförderung in Verbindung mit den Schulen,
c) die Vorbereitung der Verpflichtung von Landes- und Honorartrai-nern/Landes- und Honorartrainerinnen durch den LSV auf Vorschlag der Lan-desfachverbände sowie die Unterstützung der Landesfachverbände, wenn sie selbst Landes- oder Honorartrainer/Landes- oder Honorartrainerinnen ver-pflichten,
d) die Weiterbildung von Trainern/Trainerinnen im Leistungssport,
e) die Anregung zur und die Koordination der Errichtung und Förderung von Lei- stungszentren,
f) die Anregung zur und die Koordination der Einrichtung und Förderung von Stütz- punkten der Bundesfachverbände und
g) die Information über den Leistungssport aller mit diesen Problemen befassten Kreise.
2. Dem Ausschuss gehören an:
a) ein Vorstandsmitglied als Vorsitzender/Vorsitzende
b) sechs Vertreter/Vertreterinnen der Landesfachverbände
§ 24
Ausschuss für Breitensport
1. Der Ausschuss für Breitensport entwickelt und koordiniert Strategien und Maß-nahmen zur Förderung des Breitensports.
2. Ihm obliegen insbesondere die mit der Verleihung des Deutschen Sportabzei-chens im Auftrage des Deutschen Olympischen Sportbundes zusammenhängenden Aufgaben. Das Weitere regelt eine Ordnung.
3. Dem Ausschuss für Breitensport gehören an:
- ein LSV-Vorstandsmitglied als Vorsitzender/Vorsitzende
- drei Vertreter/Vertreterinnen der Kreissportverbände
- drei Vertreter/Vertreterinnen der Landesfachverbände
- der/die Beauftragte für das Deutsche Sportabzeichen
§ 25
Ausschuss für Umweltfragen
1. Der Ausschuss für Umweltfragen ist zuständig für Angelegenheiten, die Sport und Umwelt betreffen.
2. Dem Ausschuss gehören an:
- ein LSV-Vorstandsmitglied als Vorsitzender/Vorsitzende
- bis zu neun weitere Vertreter/Vertreterinnen.
§ 26
Bildungswerk
Das Bildungswerk ist eine unselbständige Einrichtung des LSV.
Es nimmt die Aus- und Fortbildung sowie die Weiterbildungsaufgaben im Sinne der Erwachsenenbildung im Bereich des LSV wahr. Zu diesem Zweck plant es in den oben genannten Bereichen eigene Maßnahmen, führt sie durch und kooperiert mit anderen Bildungsträgern.
Das Angebot des Bildungswerkes kann jeder Bürger/jede Bürgerin in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme bildet das Lizenzwesen nach den Rahmenrichtlinien des Deutschen
Olympischen Sportbundes. Hier ist die Mitgliedschaft in einem Sportverein Pflicht.
Für die inhaltliche Arbeit ist der Ausschuss für Bildung, Qualifizierung und Mitarbeiterentwicklung verantwortlich.
§ 27
Ausschuss für Bildung, Qualifizierung und Mitarbeiterentwicklung
1. Der Ausschuss für Bildung, Qualifizierung und Mitarbeiterentwicklung ist zuständig für:
a) die Festlegung der Schwerpunkte in der Lehrarbeit,
b) die Planung der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
c) das Aufgreifen von Entwicklungstendenzen
Innerhalb des Landessportverbandes Schleswig-Holstein ist er das Bindeglied hin-sichtlich aller Fragen von Bildung und Qualifizierung im Sport.
2. Dem Ausschuss gehören an:
a) ein LSV-Vorstandsmitglied als Vorsitzender/Vorsitzende,
b) ein für den Standort Malente zuständiges LSV-Vorstandsmitglied
c) drei Vertreter/Vertreterinnen der Kreissportverbände
d) drei Vertreter/Vertreterinnen der Landesfachverbände
e) ein Vertreter/eine Vertreterin der Sportjugend (Gaststatus – ohne Stimmrecht)
f) ein Vertreter/eine Vertreterin des Ausschusses Gleichstellung (Gaststatus – ohne Stimmrecht)
§ 28
Ehrengericht
1. Aufgaben des Ehrengerichts sind:
a) ehrenrühriges Verhalten von Mitgliedern des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zu ahnden,
b) Verstöße gegen Satzung und Ordnungen des LSV festzustellen und auf An-trag zu ahnden,
c) Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Organe und Ausschüsse, zwischen den Kreissportverbänden, zwischen den Landesfachverbänden sowie zwischen Kreissport- und Landesfachverbänden zu schlichten.
2. Der Verfahrensablauf ist in der Rechts- und Verfahrensordnung des LSV geregelt.
3. Das Ehrengericht besteht aus
a) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, der/die die Befähigung zum Richteramt besitzt,
b) und vier weiteren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder den Ausschüs-sen des LSV angehören dürfen.
In das Ehrengericht sind Frauen zu wählen. Ihr Anteil soll ihrem Mitgliederanteil entsprechen. An jeder Entscheidung des Ehrengerichts müssen mindestens drei Mitglieder mitwirken.
4. Die Mitglieder des Ehrengerichts werden vom Landessportverbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
§ 29
Kassenrevision
Die Kassenführung des LSV wird von vier ehrenamtlichen Kassenrevisoren überprüft, von denen jeweils zwei von jedem Landessportverbandstag auf vier Jahre gewählt werden.
Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Aufgaben der Kassenrevisoren sind in der Finanzordnung geregelt.
§ 30
Ehrungen
1. Der LSV verleiht an Vereine, Kreissportverbände und Landesfachverbände den Ehrenschild des LSV.
2. Er kann Personen durch Ernennung zum Ehrenmitglied oder durch Auszeichnung ehren.
Das Nähere regelt die Ordnung über Ehrungen.
§ 31
Hauptamtliche Verwaltung
1. Die hauptamtliche Verwaltung bereitet die Beschlüsse der Gremien vor und ist für die Erledigung aller Aufgaben verantwortlich.
2. Das Präsidium kann hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einstellen. Diese sind von der Ausübung einer ehrenamtlichen Funktion in den Organen und Aus-schüssen des LSV ausgeschlossen.
§ 32
Datenschutz
1. Der LSV erhebt, verarbeitet, speichert, verändert und übermittelt zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks und der Aufgaben personenbezogene Daten und Daten
über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder und natürli-chen Personen.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Sat-zung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfül-lung der Aufgaben und des Zwecks des LSV zu. Eine anderweitige Datenver-wendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 33
Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis gegenüber dem LSV und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.
2. Werden die Vorstandsmitglieder von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den LSV einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 34
Auflösung des Verbandes
1. Über die Auflösung des LSV kann nur ein zu diesem Zweck einberufener außerordentlicher Landessportverbandstag mit Vierfünftel-Mehrheit beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der nach § 14 Abs. 2 und 3 möglichen Stimmen vertreten sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist zu dem gleichen Zweck ein neuer außerordentlicher Landessportverbandstag einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen die Auflösung mit Vierfünf-tel-Mehrheit beschließen kann.
2. Bei Auflösung oder bei Wegfall der in § 2 genannten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten dem Lande Schleswig-Holstein zur Förderung des Sports zu.
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Die am 18.06.2005 neu gefasste Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.12.2005 in § 5 (Zuständigkeiten), § 7 (Mitgliedschaft), § 8 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 13 (Landessportverbandstag), § 14 (Stimmrecht) und § 15 (Beirat), durch Beschluss der Mitglie-derversammlung vom 16.06.2007 in § 2 letzter Spiegelstrich (Zweck), § 3 Ziff. 1 (Grundsätze), § 19 Abs. 5 und 6 (Frauen im Sport), § 23 Abs. 2 (Ausschuss für Breitensport) und § 26 Abs. 2 (Bil-dungswerk), durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.06.2009 in § 3 Abs. 4 (Grunds-ätze) und § 4 (Aufgaben), durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.06.2010 in § 3 Abs. 1 (Grundsätze), § 7 Abs. 2 (Mitgliedschaft), § 9 Abs. 4 und 5 (Beendigung der Mitgliedschaft) unter gleichzeitiger Verschiebung der nachfolgenden Absätze nach hinten, § 12 Abs. 7 (Organe und ständige Ausschüsse), § 13 Abs. 4 (Landessportverbandstag), § 14 Abs. 7 und 8 (Stimmrecht, Delegierte), § 18 (Vergütung) unter gleichzeitiger Verschiebung der nachfolgenden Paragraphen um eine Nummer nach hinten, § 21 Abs. 2 (Sportjugend), § 24 Abs. 4 (Ausschuss für Breitensport), § 25 Abs. 2 (Ausschuss für Rechts-, Sozial- und Steuerfragen) und § 33 (Haftungsbegrenzung), durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.06.2013 in § 3 Ziffer 3 (neu) unter gleichzeitiger Anpassung der nachfolgenden Bezifferung und Ziffer 11 (Grundsätze), § 4 (Aufgaben), § 11 Absatz 1 (Pflichten der Mitglieder), § 12 Absatz 3 (Organe und ständige Ausschüsse), § 13 Absatz 4 (Landessportverbandstag), § 18 Absätze 3 und 4 (Vergütung), § 25 (alte Fassung ersatzlos aufgehoben) unter gleichzeitiger Anpassung der Bezif-ferung der nachfolgenden Paragraphen, § 29 (Kassenrevision), § 32 (neu: Datenschutz), § 34 Absatz 2 (Auflösung des Verbandes), durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederver-sammlung vom 18.06.2016 in § 12 (Organe und ständige Ausschüsse) sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.06.2017 in § 4 (Aufgaben), § 13 (Landessportverbandstag), § 15 (Beirat), § 16 (Vorstand), § 18 (Vergütung) und § 19 (Präsidium), durch Beschluss der Mitglie-derversammlung vom 22.06.2019 in § 3 (Grundsätze), § 12 (Organe und ständige Ausschüsse), § 13 (Der Landessportverbandstag), § 16 (Der Vorstand), § 18 (Vergütung), § 19 (Das Präsidi-um), § 20 (Ausschuss Gleichstellung), durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 18.06.2022 in § 12 (Organe und ständige Ausschüsse), § 13 (Der Landessportverbandstag), § 15 (Der Beirat), § 16 (Der Vorstand), § 23 (Ausschuss für Leistungssport) und § 27 (Ausschuss für Bildung, Qualifizierung und Mitarbeiterentwicklung) geändert.
Geschäftsführerin Recht/Personal/Umwelt
Maren Koch
Fon: 0431 / 64 86 - 101
Mail: maren.koch[at]lsv-sh.de













